Rückzahlung von Sondervergütungen

Bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres verhältnismäßig?
Elske Müller-Rawlins
Rückzahlung von Sondervergütungen
© zimmytws – iStock
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Was ist passiert? Auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten fand ein Tarifvertrag Anwendung. Dieser sah einen Anspruch auf eine bis zum 1. Dezember zu zahlende Sonderzuwendung vor, die der Arbeitnehmer zurückzahlen musste, wenn er in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum Januar 2016. Er erhielt im November die tarifliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Der Arbeitgeber forderte dieses aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der tarifvertraglichen Regelung zurück. Der Beklagte lehnte dies ab, da nach seiner Ansicht die Tarifvorschrift unwirksam sei. Sie verstoße gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und sei eine unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung.

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG)?

Das BAG entschied am 27. Juni 2018 (10 AZR 290/17) dass die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Sie verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und Art. 12…

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