Gesetzentwurf zur Krankenhausreform vorgelegt

Ein neues Vergütungssystem
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Der lange erwartete Referentenentwurf zur Krankenhausreform, der jetzt vorliegt, sieht unter anderem eine Absenkung der Fallpauschalen vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat jetzt den Referentenentwurf für das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) vorgelegt. Darin heißt es, dass mit der Einrichtung eines Transformationsfonds und den Regelungen zu den Eigenfinanzierungsanteilen der Länder in den Jahren 2026 bis 2035 ein Finanzvolumen von bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt werde, das jeweils zur Hälfte durch die Länder und aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung und damit aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufzubringen sei.

Durch die mit dem Transformationsfonds geförderte Bündelung und Schwerpunktsetzung von Krankenhauskapazitäten sei in der Folge von einer nicht näher quantifizierbaren Effizienz- und Qualitätssteigerung der stationären Versorgung auszugehen, so der Referentenentwurf.
„Die dem zeitlich begrenzten Transformationsfonds insgesamt bis 2035 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 25 Milliarden Euro werden – soweit sie abgerufen werden – aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgebracht. Diesen Mehrausgaben stehen dauerhaft wirkende Einsparpotenziale gegenüber, die durch Struktureffekte wie zum Beispiel der Konzentration der Angebotsstrukturen und der Qualitätsverbesserung entstehen und nicht genau quantifiziert werden können“, heißt es weiter.

Senkung der Fallpauschalen

Die Fallpauschalen sollen gesenkt werden. Im Gegenzug soll es feste Beträge für das Vorhalten von Personal, einer Notaufnahme oder notwendiger Medizintechnik geben. „Durch die Festlegung und Fortentwicklung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien für die jeweiligen Leistungsgruppen wird die Qualität der medizinischen Versorgung gestärkt.“ Künftig sollen die Klinken 60 Prozent der Gesamtvergütung für das Vorhalten von Leistungsangeboten bekommen.

Zusätzlich zur Vorhaltevergütung sollen die Bereiche Pädiatrie (288 Millionen Euro), Geburtshilfe (120 Millionen Euro), Stroke Units (35 Millionen Euro), Spezielle Traumatologie (65 Millionen Euro) und Intensivmedizin (30 Millionen Euro) extra vergütet werden. Die Förderbeträge sollen „zusätzlich zum Vorhaltevolumen auf die förderfähigen Standorte verteilt werden“. Auch die Teilnahme an der Notfallversorgung soll extra vergütet werden.

Die Universitätskliniken sollen künftig einen „für die ihnen zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben“ zusätzliche Mittel bekommen, ebenso wie für die spezielle Vorhaltung von Geräten und Personal.

Mehrausgaben für die gesetzliche und private Krankenversicherung

Die dem zeitlich begrenzten Transformationsfonds bis 2035 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 25 Milliarden Euro werden – soweit sie abgerufen werden – aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufgebracht. „Diesen Mehrausgaben stehen dauerhaft wirkende Einsparpotenziale gegenüber, die durch Struktureffekte wie zum Beispiel der Konzentration der Angebotsstrukturen und der Qualitätsverbesserung entstehen und nicht genau quantifiziert werden können“, heißt es in dem Referentenentwurf. Das Bundesgesundheitsministerium schätzt, dass „im Jahr 2024 der privaten Krankenversicherung basiswirksame Mehrausgaben in Höhe eines mittleren dreistelligen Millionenbetrages entstehen.“

Ab 2025 entstehen jährliche Mehrausgaben in Höhe von 378 Millionen Euro für Zuschläge zur Pädiatrie und Geburtshilfe, die ab 2027 um 327 Millionen Euro für weitere vorgesehene Zuschläge jährlich aufwachsen. dies würde sich auf über 700 Millionen Euro pro Jahr summieren. Zusätzlich könnten ab dem Jahr 2025 noch nicht bezifferbare jährliche Mehrkosten aufgrund der Maßnahmen zur Einführung der vollständigen und umfassenden Tarifrefinanzierung aller Beschäftigtengruppen sowie bei Anwendung des vollen Orientierungswerts für Krankenhäuser entstehen. Den privaten Krankenversicherungen entstünden jährliche Mehrausgaben in Höhe eines niedrigen dreistelligen Millionenbetrags.

Definition von Leistungsgruppen

Mithilfe von Leistungsgruppen soll eine Verbesserung der Versorgungsqualität erreicht werden soll. Sie sollen als „Instrument einer leistungsdifferenzierten und qualitätsorientierten Krankenhausplanung dienen“, heißt es in den Entwurf. Ausgangspunkt für die Leistungsgruppensystematik sind die Vorarbeiten in NRW zur Weiterentwicklung der Landeskrankenhausplanung Nordrhein-Westfalen.
Mit der Definition von Leistungsgruppen sollen bundeseinheitliche Qualitätskriterien festgelegt werden. „Die Medizinischen Dienste prüfen regelmäßig, ob Krankenhäuser die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen einhalten.“ Die entsprechende technische Ausstattung, qualifiziertes Personal sowie die jeweilige Fachdisziplin zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung müsse nachgewiesen werden. „Um einhergehend Bürokratie für die Krankenhäuser abzubauen und die Effizienz des Prüfwesens der Medizinischen Dienste zu verbessern, wird den Krankenhäusern die elektronische Datenübermittlung an die Medizinischen Dienste über geschützte digitale Informationsportale ermöglicht und der Medizinische Dienst Bund verpflichtet, eine Datenbank zu errichten, in welcher Prüfergebnisse und Mitteilungen der Medizinischen Dienste gebündelt werden.“

Um vor allem in struktur- und bevölkerungsschwachen Regionen künftig eine qualitätsgesicherte medizinische Grundversorgung aufrecht erhalten zu können, werde der Ausbau der sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung vorangetrieben. Die Länder erhielten gesetzlich die Möglichkeit, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu bestimmen, deren Leistungsspektrum neben stationären auch erweiterte ambulante sowie medizinisch-pflegerische Leistungen umfasst.

Verzahnung des ambulanten und stationären Sektors

Enthalten ist zudem eine Regelung, nach der die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden Krankenhäusern dann Leistungsgruppen zuweisen können, auch wenn deren Qualitätskriterien nicht erfüllt sind, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich sei. Die Zuweisung einer Leistungsgruppe sei zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderes Krankenhaus für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie in 30 Pkw-Fahrtzeitminuten und für die übrigen Leistungsgruppen in 40 Pkw-Fahrtzeitminuten nicht erreichbar sei.

Das BMG geht davon aus, dass eine engere Verzahnung des ambulanten und des stationären Sektors die Effizienz der Gesundheitsversorgung ressourcenschonend steigern kann und dabei hilft, Fachkräfte zielgerichteter einzusetzen. „Der gesamtgesellschaftliche Nutzen einer Krankenhausreform ergibt sich somit aus einer Verbesserung der Versorgungsqualität der Gesundheitsversorgung bei gleichzeitiger Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für die Bevölkerung.“

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