Brexit: Was sich für Reisende im Krankheitsfall ändert

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Mit dem Brexit werden viele Ärzte im Vereinigten Königreich (hier: London) die Karte vermutlich nicht mehr akzeptieren. C. Freihöfer
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Nicht nur auf Wirtschaft und Politik hat der Brexit große Auswirkungen. Auch Reisende sollten sich künftig umfangreicher auf ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich vorbereiten. Michael Zaubzer von der Auslandsberatung der SBK Siemens-Betriebskrankenkasse erklärt, welche Möglichkeiten Reisende nun haben.

Wurden gesetzlich Versicherte aus Deutschland während eines Aufenthalts auf der Insel krank, konnten sie sich bisher unter Vorlage ihrer Gesundheitskarte bei britischen Ärzten ohne Mehrkosten behandeln lassen. Mit dem Brexit werden viele Ärzte die Karte aber vermutlich nicht mehr akzeptieren: Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 müssen Reisende bei einer Behandlung durch den britischen National Health Service (NHS) voraussichtlich vermehrt in Vorkasse gehen.



Bis Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 erstatten Krankenkassen Versicherten aber noch maximal die Kosten, die für die gleiche Behandlung in Deutschland angefallen wären, abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteile. Dies gilt ausschließlich für Ärztinnen und Ärzte des NHS, nicht für Privatpraxen. Ab 2021, nach Ablauf des Übergangszeitraums, könnte auch eine Kostenerstattung für NHS-Behandlungen nicht mehr möglich sein.

„Ich empfehle daher jedem, der nach Großbritannien reist, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen – auch bereits während des Übergangszeitraums.“ Wie es nach Ende des Übergangszeitraums ab 2021 aussieht, steht aktuell noch nicht fest. Die Regelungen im Gesundheitsbereich sind Bestandteil der Verhandlungen zwischen EU und Großbritannien, die nun beginnen. Eine Auslandskrankenversicherung könnte ab kommendem Jahr die einzige Möglichkeit sein, um nicht selbst für die Behandlungskosten aufkommen zu müssen.

Für längere Aufenthalte gelten andere Regeln

„Für Studierende, Praktikanten oder Arbeitnehmer, die länger als acht Wochen in England, Schottland, Wales oder Nordirland sein werden, reicht eine reguläre Auslandskrankenversicherung jedoch nicht, da diese in der Regel keine längeren Aufenthalte abdeckt“, erklärt Zaubzer. Diese Personen benötigen eine Langzeit-Reisekrankenversicherung. „Das war aber auch bisher bereits der Fall. Bei einem Aufenthalt über die Länge eines Urlaubs hinaus war schon vor dem Brexit eine zusätzliche Versicherung notwendig.“ Einen Auslandskrankenschein, wie er für einige Länder existiert, gibt es für Großbritannien nicht.

Quelle: SBK, 31.01.2020




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