Von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich

Anerkennungsverfahren
Gisela Klinkhammer
Anerkennungsverfahren
Die Anerkennungsverfahren sind unterschiedlich geregelt – das betrifft sowohl EU- als auch Nicht-EU-Bürger. © Cimmerian/istockphoto
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In Deutschland als MTA tätig zu werden, ist sicherlich eine attraktive Möglichkeit für EU-Bürger. Und hierzulande sind diese in Anbetracht des Fachkräftemangels sehr willkommen. Doch wie ist es mit den Anerkennungsverfahren? Gibt es da Probleme für die Neuankömmlinge?

„Das ist alles geregelt“, sagt Anke Ohmstede, Präsidentin des Dachverbandes für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland (DVTA) im Interview mit MTA Dialog. Seit 2005 gibt es die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/35/EG). Sie regelt die berufliche Anerkennung im Bereich der sogenannten reglementierten Berufe. Die Richtlinie gilt nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des sonstigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat erworben haben und gewährleistet ihnen den Zugang zu demselben Beruf und denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Für Medizinisch-technische Assistenten (MTA) gilt, so das Bundesministerium für Gesundheit, das „normale Gleichwertigkeitsverfahren, das heißt, es wird geprüft, ob der ausländische Abschluss wesentliche Unterschiede aufweist.“ Falls wesentliche Unterschiede festgestellt würden, die auch nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden könnten, müsse der gleichwertige Ausbildungsstand durch einen maximal dreijährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Prüfung erbracht werden. Dabei gilt für Abschlüsse aus der EU/EWR/Schweiz oder bei bereits in der EU anerkannten Drittstaatsabschlüssen, dass sich die Prüfung auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beschränken muss (Eignungsprüfung).

Weitreichende Änderungen haben sich inzwischen aus den neuen EU-Vorgaben vor allem für die Heilberufe ergeben, die am 23. April 2016 in Kraft getreten sind.* Die EU-Richtlinie sieht einige neue Instrumente vor, etwa den Europäischen Berufsausweis, der das herkömmliche Anerkennungsverfahren und die Anerkennungsentscheidung ersetzt.
Auch die Anerkennung von Nicht-EU-Bürgern, die in Deutschland als MTA arbeiten möchten, ist, so Ohmstede, durch das Anerkennungsgesetz geregelt. Dafür wird eine Kenntnisprüfung abgenommen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. „Allerdings ist in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass die Kenntnisprüfung keine vollständige Abschlussprüfung der Ausbildung umfasst

Sie soll sicherstellen, dass die Antragsteller zur umfassenden Ausübung des Berufs in der Lage sind. Der Anpassungslehrgang muss bei Drittstaatsabschlüssen mit einer Prüfung über den Inhalt des Lehrgangs enden“, teilte das Bundesgesundheitsministerium mit. Für alle Antragsteller gelte, dass sie ein Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Prüfung haben. Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern müssten das Anerkennungsverfahren bearbeiten, erläutert Ohmstede. Die Antragsteller müssten sich für die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang an die MTA-Schulen wenden. Diese könnten dann entscheiden, ob sie die Möglichkeit haben, einen solchen Lehrgang anzubieten

Anke Ohmstede kritisiert das MTA-Gesetz von 1993. Es lasse weder Teilzeitausbildung noch Fernlehrgang zu. © DVTA

Und gerade das sei durchaus nicht immer unproblematisch. „Es sind ja in der Regel kostenpflichtige Ausbildungen. Selbst wenn die Schule kein Schulgeld nimmt, muss man zumindest seinen Unterhalt finanzieren.“ Auch die Zeitdauer ist nach Ansicht der DVTA-Präsidentin nicht unproblematisch. „Der Anpassungslehrgang sollte nicht länger als drei Jahre dauern. Drei Jahre dauert aber schon die Ausbildung. Dann kann man auch gleich die Ausbildung absolvieren. Da sehe ich einen Widerspruch.“ Die Schule müsse festlegen, welche Inhalte der Bewerber benötigt und wie man die Anpassung innerhalb der normalen Schulabläufe organisieren könne. „Es dürfte für eine MTA-Schule kaum möglich sein, für einzelne Teilnehmer auf sie zugeschnittene Lehrgänge anzubieten.###more###“
Ein weiterer Aspekt, der die Anpassung erschweren könne, sei auch oft der Anfahrtsweg: „Ich lebe in Niedersachsen, einem Flächenstaat. Wenn jemand in Ostfriesland wohnt und in Oldenburg zur Schule geht, hat er unter Umständen eine Stunde Fahrtzeit. Sollte es keine Zugverbindung geben und kein Auto zur Verfügung stehen, ist die Anreise schon eine große Hürde. Das heißt, der Schüler müsste erst mal umziehen, um näher an der Schule zu sein. Dann ändert sich gegebenfalls aber auch die Finanzierung der Maßnahme,“ berichtet Ohmstede. Sie hält es für optimal, „wenn es in jedem Bundesland einen strukturierten Anpassungslehrgang geben würde mit einer flexiblen Ausbildungsstruktur, wie beispielsweise einem Fernlehrgang. An der Stelle zeigt sich wieder, wie antiquiert das MTA-Gesetz von 1993 ist. Es lässt weder Teilzeitausbildung noch Fernlehrgang zu.“

Die Anerkennungsverfahren seien außerdem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Und das betreffe durchaus auch EU-Bürger. „Um zu klären, ob wirklich eine Zuständigkeit für den eingereichten Antrag besteht, fordern die zuständigen Behörden mit der Antragstellung unterschiedliche Nachweise. Einigen Stellen reicht eine Absichtserklärung aus, im entsprechenden Bundesland berufstätig werden zu wollen. Andere fordern den Nachweis einer festen Arbeitsplatzzusage und/oder eine persönliche Vorsprache in der Behörde, auch Wohnortbescheinigungen werden teilweise vorausgesetzt. Eine Antragstellung vom Ausland aus wird dadurch in diesen Fällen unmöglich gemacht“, heißt es im „Bericht zum Anerkennungsgesetz 2016“ des Bundesforschungsministeriums

Ohmstede berichtet von einem Absolventen, der in den Niederlanden ein vierjähriges Bachelorstudium abgeschlossen habe. „Das heißt, er hatte eine akademische Qualifikation und ist dennoch in Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden.“ Daraufhin habe er einen Antrag in Niedersachsen gestellt und sei dort angenommen worden. Er habe unter anderem eine Qualifikation in radiologischer Diagnostik, in Nuklearmedizin und Strahlentherapie nachweisen können. „Wenn man sich die Ausbildung in den Niederlanden anschaut, das Studium mit den entsprechenden Praktika, dann ist das nicht weit von der deutschen Ausbildung entfernt“, so Ohmstede. Es ist der DVTA-Präsidentin unverständlich, was dazu geführt hat, dass NRW den Bewerber abgelehnt hat.

Notwendigkeit ausreichender Sprachkenntnisse

In der aufgrund der EU-Richtlinie geänderten Fassung des MTA-Gesetzes heißt es, dass die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben werden sollte.

Der DVTA forderte bereits im Jahr 2015 in einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU), dass „auch für die MTA-Zweige eine kompetenzorientierte Ausbildung geregelt werden sollte, die Schülerinnen und Schüler dazu befähigt, fachbezogenes und fachübergreifendes Wissen zu verknüpfen, zu vertiefen, kritisch zu prüfen sowie in Handlungszusammenhängen anzuwenden und somit alle anfallenden Aufgaben des Berufsbildes zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.“

Die Anerkennung werde in zunehmenden Fällen verweigert. „Die Freizügigkeit der MTA-Berufe wird durch das bestehende MTAG nicht gewährleistet. Dies stellt eine Benachteiligung der deutschen MTA dar.“ Um eine europaweit einheitliche Eingruppierung in den Europäischen Qualifikationsrahmen zu realisieren, müsse die deutsche Ausbildung in den tertiären Bildungssektor verlagert werden.

Abschließend weist Ohmstede noch auf die Notwendigkeit ausreichender Sprachkenntnisse hin. Sie schlägt vor, „den Migranten unterstützende Sprachkurse anzubieten, Förderstunden in Deutsch, damit man eben auch die Sprachkompetenz entsprechend unterstützt.“

Das Interview im Wortlaut unter: tinyurl.com/Interview-Anke-Ohmstede

* Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

Entnommen aus MTA Dialog 11/2016

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