Terminservice- und Versorgungsgesetz beschlossen

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Terminservice- und Versorgungsgesetz
Die Terminservicestellen sollen zentrale Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten werden. Außerdem wird das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärzte erhöht. RioPatuca Images - stock.adobe.com
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Patientinnen und Patienten sollen schneller Arzttermine bekommen. Das ist Ziel des Gesetzes „für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG), das heute in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag beschlossen wurde.

Kern des TSVG ist der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollen zentrale Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten werden und 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche erreichbar sein. Parallel dazu wird das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärzte erhöht. In unterversorgten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten.

Außerdem wird der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert und die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versicherten spätestens ab 2021 elektronische Patientenakten anzubieten.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Patienten sollen schneller Termine bekommen

Terminservicestellen werden bis zum 1. Januar 2020 zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle weiterentwickelt:

  •  Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten und Unterstützung bei der Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-, Kinder- und Jugendärzten;
  • 4-Wochenfrist gilt auch für die Vermittlung termingebundener Kindervorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen);
  • Über bundesweit einheitliche Notdienstnummer (116 117) 24 Stunden täglich an sieben Tagen pro Woche erreichbar;
  • In Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen oder auch an Krankenhäuser vermittelt;
  • Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf maximal zwei Wochen betragen;
  • Online-Angebot zu Terminservicestellen (damit Termine nicht nur telefonisch, sondern auch online oder per App vereinbart werden können);
  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt Näheres zur einheitlichen Umsetzung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ärzte sollen künftig mehr Sprechstunden anbieten

Das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte wird verbindlich erweitert:

  • Mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten werden angerechnet);
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte;
  • Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (zum Beispiel konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige Terminvereinbarung); Bundesmantelvertragspartner vereinbaren zeitnah Einzelheiten;
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen überprüfen die Einhaltung der Versorgungsaufträge einschließlich der Mindestsprechstunden künftig bundeseinheitlich.

Ärzte werden für Zusatzangebote besser vergütet

Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung oder bessere Förderung für:

  • Erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch einen Hausarzt (Zuschlag von mindestens zehn Euro);
  • (Akut-)Leistungen für Patienten, die von der Terminservicestelle vermittelt werden (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal sowie zusätzlich nach Wartezeit auf die Behandlung gestaffelte Zuschläge);
  • Leistungen für neue Patienten in der Praxis (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal);
  • Leistungen, die in den offenen Sprechstundenzeiten erbracht werden (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal);
  • Leistungen für übernommene Patienten nach Terminvermittlung durch einen Hausarzt (extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen im Behandlungsfall und im Quartal).

Ärztliche Versorgung auf dem Land wird verbessert

  • Obligatorische regionale Zuschläge für Ärzte auf dem Land;
  • Strukturfonds der KVen werden verpflichtend und auf bis zu 0,2 Prozent der Gesamtvergütung verdoppelt; Verwendungszwecke erweitert (zum Beispiel auch für Investitionskosten bei Praxisübernahmen etc.);
  • KVen werden verpflichtet, in unterversorgten Gebieten eigene Praxen (Eigeneinrichtungen) oder mobile und telemedizinische Versorgungsalternativen anzubieten, wenn es zu wenig Ärzte gibt;
  • Länder können bestimmen, ob bestehende Zulassungssperren für die Niederlassung in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten gegebenenfalls entfallen können.###more###

Mehr Leistungen und bessere Versorgung

  • Ausschreibungen für Hilfsmittel (zum Beispiel Windeln und Gehhilfen) werden abgeschafft. Dadurch wird sichergestellt, dass es bei der Versorgung mit Hilfsmitteln keine Abstriche bei der Qualität gibt.
  • Bei den Heilmittelerbringern werden die Preise für die Leistungen der Therapeuten bundesweit auf dem höchsten Niveau angeglichen. Die Honorarentwicklung wird von der Grundlohnsumme abgekoppelt und ermöglicht stärkere Honorarsteigerungen als bisher. Außerdem soll es bundesweit einheitliche Verträge geben, die Zugangsbedingungen der Therapeuten zur Versorgung sollen verbessert werden, und die Therapeuten können unabhängiger über die Behandlung der Patienten entscheiden („Blankoverordnung“).
  • Für junge Erwachsene, die an Krebs erkrankt sind, werden die Kosten von Kryokonservierung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Durch die Konservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen kann diese Patientengruppe auch nach einer Krebsbehandlung noch Kinder bekommen.
  • Arzneimittel zur Vorbeugung einer Infektion mit dem HI-Virus (Präexpositionsprophylaxe, PrEP) werden für Menschen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
  • Die Versorgung mit Impfstoffen wird verbessert. Die Möglichkeit für Exklusivverträge mit einzelnen Herstellern über saisonale Grippeimpfstoffe entfällt und die Apothekenvergütung für diese Impfstoffe wird neu geregelt.
  • Reine Betreuungsdienste (wie Haushaltshilfe, Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Spaziergänge etc.) werden für die Leistungserbringung von Sachleistungen in der ambulanten Pflege zugelassen. Damit verbessert sich die Pflege zu Hause, weil mehr Berufsgruppen zur Versorgung zur Verfügung stehen.
  • Die Versorgung mit Hebammen soll verbessert werden. Dem GKV-Spitzenverband wird die Aufgabe übertragen, Versicherten im Internet (und per App) ein Suchverzeichnis zu Kontaktdaten und dem Leistungsspektrum von Hebammen anzubieten. Ehemaligen Hebammen und Entbindungspflegern soll der Wiedereinstieg in ihren Beruf erleichtert werden. Krankenhäuser erhalten Unterstützung, um ihren Hebammen eine geeignete Kinderbetreuung anzubieten.
  • Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab dem 01.10.2020 von 50 auf 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung erhöht. Dadurch werden die Versicherten, die auf eine Versorgung mit Zahnersatz angewiesen sind, finanziell entlastet.


Mehr Digitalisierung in der Versorgung

  • Patientinnen und Patienten wollen einfach, sicher und schnell auf ihre Behandlungsdaten zugreifen können. Dafür muss die elektronische Patientenakte Alltag werden. Sie verbessert auch die medizinische Versorgung. Deshalb werden die Krankenkassen verpflichtet, bis spätestens 2021 ihren Versicherten solche Akten anzubieten. Wer möchte, soll auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte mit Smartphone oder Tablet auf medizinische Daten zugreifen können.
  • Im Krankheitsfall ist den meisten Versicherten der „Gelbe Schein“ seit vielen Jahren ein Begriff. Diese Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen sollen ab 2021 von den behandelnden Ärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden.
  • Apps können vor allem chronisch Kranken helfen, ihren Patientenalltag zu organisieren. Deshalb wird es den Krankenkassen erlaubt, in den strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (DMP) digitale Anwendungen zu nutzen.


Entscheidungen der Selbstverwaltung werden beschleunigt

  • Entscheidungsprozesse in der Gesellschaft für Telematik (Gematik) werden effektiver gestaltet, damit die Einführung weiterer Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur zügig umgesetzt wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt 51 Prozent der Geschäftsanteile der Gematik.
  • Die Bedarfsplanungsrichtlinie soll durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zügig angepasst werden. Hierzu wird die Frist für die Überprüfung durch den G-BA auf den 1. Juli 2019 festgesetzt. Darüber hinaus werden die Kompetenzen des G-BA weiterentwickelt, damit die vorhandenen Versorgungsbedarfe noch besser abgebildet werden können.
  • Vereinfachte Verfahren beim G-BA zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: Herstellern von Medizinprodukten wird die Möglichkeit eröffnet, die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung einer Erprobung selbst in Auftrag zu geben. Entscheiden Sie sich dagegen oder lassen sie die vom G-BA gesetzte Frist verstreichen, vergibt der G-BA den Auftrag wie bisher nach einem Ausschreibungsverfahren.


Mehr Transparenz in der Versorgung und in der Selbstverwaltung

  • Versicherte sollen wissen, wofür ihre Beiträge ausgegeben werden. Deshalb wird die Transparenz bei der Veröffentlichung der Vorstandsgehälter bei Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen sowie ihren Spitzenorganisationen verbessert. Außerdem werden konkretere gesetzliche Vorgaben für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung durch die Aufsichtsbehörden geschaffen und künftige Vergütungssteigerungen bei den Spitzenorganisationen auf Bundesebene begrenzt.
  • Beschränkt wird auch der Einfluss von reinen Kapitalinvestoren auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ). So dürfen Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen künftig nur fachbezogene MVZ gründen. Auch die Gründungsbefugnis für zahnmedizinische Versorgungszentren durch Krankenhäuser wird eingeschränkt.


Das Gesetz soll voraussichtlich im Mai 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Quelle: BMG, 14.03.2019

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