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Die neue Entgeltordnung reformiert die Eingruppierungsregelungen. Fotolia/Marco 2811
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Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern: Zwischen den Gewerkschaften und dem Verband der Kommunalen Arbeitgeber (VKA) wurde eine Einigung über die am 1. Januar 2017 in Kraft tretende Entgeltordnung TVöD-VKA erzielt.

Zwischen den Gewerkschaften und dem Verband der Kommunalen Arbeitgeber (VKA) wurde am 29. April 2016 eine Einigung über die am 1. Januar 2017 in Kraft tretende Entgeltordnung TVöD-VKA erzielt.

Die neue Entgeltordnung löst das bisherige Übergangsrecht ab und reformiert die Eingruppierungsregelungen. Es ist sehr zu begrüßen, dass das jahrelange Ringen um eine neue Entgeltordnung nun zu einem Ergebnis geführt hat, das die Forderung nach einer Aufwertung der Gesundheitsberufe, insbesondere denen der MTA-Berufsgruppen, berücksichtigt.

Das Ziel, eine zeitgemäße, den neuen beruflichen Anforderungen entsprechende Entgeltordnung zu erreichen, konnte, laut Auskunft der Gewerkschaften, aufgrund des Widerstandes des VKA nicht in allen Bereichen umgesetzt werden. Dies ist sehr bedauerlich, denn alle Beteiligten sollten ein Interesse daran haben, dass eine Entgeltordnung mindestens die aktuellen Tätigkeiten exemplarisch abbildet sowie künftige Tätigkeitsbereiche mitaufgreift, um nicht schon bei Inkrafttreten veraltet zu sein. Wünschenswert wäre daher die Berücksichtigung von Tätigkeiten im Qualitätsmanagement, Praxisanleiter/-in, stellvertretende Leitung, Kontrastmittelapplikation oder sonstige Injektionen, kardiovaskuläre Dopplersonographie, Hygienebeauftragte, um nur einige exemplarisch aufzulisten. Die Rechtsabteilung des DVTA hatte den Gewerkschaften dementsprechende Empfehlungen (siehe Artikel in MTA Dialog 10/2014, S. 45) unterbreitet.

Entgegen der Ansicht der Gewerkschaften ist das Ergebnis auch nicht in jeder Hinsicht als zeitgemäße Eingruppierung zu betrachten.

Die EG 8, und nicht die EG 7, ist die allein zeitgemäße Grundeingruppierung der MTA-Berufsgruppen, so wie dies auch richtigerweise in der Entgeltordnung TV-L und TVöD-Bund geregelt ist.

Den MTA-Berufen sind gemäß § 9 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) Tätigkeiten vorbehalten, die bei den anderen Gesundheitsberufen, mit Ausnahme der Ärzte/Ärztinnen und Hebammen, nicht vorgesehen sind. Die Ausübung dieser, den MTA-Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten, erfordert eine besondere Sachkunde und Verantwortung, der mit der theoretischen wie praktischen Ausbildung der MTA Rechnung getragen wird und die dazu führt, dass diese nach der Ausbildung selbstständig, das heißt ohne Aufsicht der Ärztin/des Arztes, und eigenverantwortlich, das heißt mit Durchführungsverantwortung, die in der EG 8 als „schwierig“ benannten Tätigkeiten als Standard-MTA-Tätigkeiten ausüben können.
Die Entgeltgruppe 7 ist daher als Grundeingruppierung weder zeitgemäß noch angemessen!
Für die Eingruppierung der Leitungskräfte (siehe XIX.) wird nun auf die Organisationsstruktur abgestellt. Die Eingruppierung hängt davon ab, ob es sich um eine kleinere (nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt), mittlere (nicht mehr als 16 Beschäftigte unterstellt) oder große (nicht mehr als 24 Beschäftigte) organisatorische Einheit handelt. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt.

Aus den bisher uns vorliegenden Unterlagen wird nicht deutlich, ob es bei der Unterstellung weiterhin auf die „ausdrückliche Anordnung“ ankommt oder wie „unterstellt“ zu verstehen sein soll. Auch stellt sich die Frage, wie es sich mit der Eingruppierung von Vertretung der Leitung verhält, das heißt, ob sie, wie in der Pflege vorgesehen, grundsätzlich eine Entgeltgruppe tiefer als die jeweilige Leitung eingruppiert werden und dies auch dann gelten soll, wenn sie vollumfänglich dieselben Tätigkeiten und dies auch nicht nur vorübergehend ausübt?

Für MTA-Lehrkräfte (siehe XXI.) ist es erfreulich, dass diese nun differenzierter geregelt wurden. Wünschenswert wäre jedoch gewesen, aufzuzeigen, welche Tätigkeiten beispielhaft für die jeweilige Entgeltgruppe sein sollen, um hier Klarheit zu schaffen und dies nicht über die Gerichte klären zu lassen.

Ein herzliches Dankschön an alle, die sich im Rahmen der Tarifverhandlungen für die MTA-Berufe eingesetzt haben, den Gewerkschaften die Bedeutung der MTA-Tätigkeiten vermittelt und immer wieder interveniert haben, um ein bestmögliches Ergebnis für die MTA-Berufsgruppen in der Entgeltordnung zu erreichen.

Nun ist es an allen MTA, dafür Sorge zu tragen, dass die neue Entgeltordnung richtig auf sie angewandt wird.

Gerne überprüfen wir in der Rechtsabteilung für Sie, ob Sie einen Höhergruppierungsantrag stellen sollten, das heißt, ob er sich für Sie rechnet. Wichtig ist für Sie in diesem Zusammenhang auch, dass ab dem 1. März 2017 die stufengleiche Höhergruppierung gilt, das heißt zum Beispiel von EG 8 Stufe 3 auf EG 9 Stufe 3.

Die stufengleiche Höhergruppierung wirkt jedoch nicht für Höhergruppierungen aufgrund Inkrafttretens der Entgeltordnung, sondern nur für Umgruppierungen ab März 2017.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Entgeltordnung entsprechend der Info von ver.di, komba und VKA dar:

Anlage 5 Anhang 3 zum TVöD-VKA

II. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten


Vorbemerkungen:

Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten und veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten.


Entgeltgruppe 7

Staatlich geprüfte medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit entsprechender Tätigkeit


Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen
„Schwierige Aufgaben“ sind zum Beispiel

  • der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei selbstständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, hämatologischem, serologischem, molekular-biologischem oder quantitativ klinisch-chemischem Gebiet;  
  • die Durchführung von Untersuchungsverfahren zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik;
  • messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen; schwierige medizinisch radiologische Verfahren;   
  • Tätigkeiten in der radiologischen Untersuchung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr;
  • Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
  • Durchführung schwieriger molekularbiologischer Untersuchungsverfahren (zum Beispiel Hybridisierung oder Blot), schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen;
  • Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten (CT, MRT, SPECT et cetera), Arbeiten an Linearbeschleunigern, Durchführung von Szintigraphien unter Belastung (zum Beispiel Myokardszintigraphie), szintigraphische Spezialuntersuchungen (zum Beispiel Sentinelszintigraphie);
  •  Durchführung von Untersuchungsverfahren, bei denen mehrere Untersuchungsmethoden  kombiniert werden, zum Beispiel SPECT-CT; 
  •  Vorbereitung und Mitwirkung von röntgenologisch gestützten Gewebeentnahmen;
  •  Tätigkeiten in der Telemedizin oder Teleradiologie;
  •  Mitwirkung bei der Hirntodbestimmung oder
  •  invasive Eingriffe mit zum Beispiel kryostatischen Maßnahmen im EPU-Labor.

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen
„Schwierige Aufgaben“ sind zum Beispiel

  • der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei selbstständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, hämatologischem, serologischem, molekularbiologischem oder quantitativ klinisch-chemischem Gebiet;
  • die Durchführung von Untersuchungsverfahren zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik;
  • messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen;
  • schwierige medizinisch radiologische Verfahren;
  • Tätigkeiten in der radiologischen Untersuchung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr;
  • Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
  • Durchführung schwieriger molekularbiologischer Untersuchungsverfahren (zum Beispiel Hybridisierung oder Blot), schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen;
  • Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- und Bauchhöhle. Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten (CT, MRT, SPECT et cetera), Arbeiten an Linearbeschleunigern, Durchführung von Szintigraphien unter Belastung (zum Beispiel Myokardszintigraphie), szintigraphische Spezialuntersuchungen (zum Beispiel Sentinelszintigraphie);
  • Durchführung von Untersuchungsverfahren, bei denen mehrere Untersuchungsmethoden kombiniert werden, zum Beispiel SPECT-CT;
  • Vorbereitung und Mitwirkung von röntgenologisch gestützten Gewebeentnahmen;
  • Tätigkeiten in der Telemedizin oder Teleradiologie;
  • Mitwirkung bei der Hirntodbestimmung oder
  • invasive Eingriffe mit zum Beispiel kryostatischen Maßnahmen im EPU-Labor.


Entgeltgruppe 9b

  1.  Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
  2.  Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
  • Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (zum Beispiel Autoanalyzern),
  • Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (zum Beispiel Coombs-Test),
  • schwierige intraoperative Röntgenaufnahmen,
  • interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und -OP, Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden, Mitwirkung bei der Komadiagnostik,
  • Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.

XIX. Leitungskräfte Gesundheitsberufe

Vorbemerkungen:

1.    Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Abteilungs-, Gruppen- beziehungsweise Teamleitung (organisatorische Einheit) bei Gesundheitsberufen (außerhalb Pflege) folgende regelmäßige Organisationsstruktur zugrunde:

a)     Der Leitung einer kleineren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
b)    Der Leitung einer größeren organisatorischen Einheit sind in der Regel nicht mehr als 16 Beschäftigte unterstellt.
c)    Der Leitung einer besonders großen organisatorischen Einheit sind in der Regel mehr als 24 Beschäftigte unterstellt.

Bei der Zahl der unterstellten Beschäftigten zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

2.    Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.


Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter einer kleineren organisatorischen Einheit


Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe


Entgeltgruppe 10

  1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter einer größeren organisatorischen Einheit
  2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/ Vertreter von Leiterinnen/Leitern der Entgeltgruppe 11


Entgeltgruppe 11

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter einer besonders großen organisatorischen Einheit.


Entgeltgruppe 12
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

XXI. Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe

Entgeltgruppe 9c

Lehrkräfte


Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation


Entgeltgruppe 11

  1. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
  2. Beschäftigte der EG 10 als stellvertretende Leitung oder Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter einer Schule


Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiterinnen und Leiter einer Schule
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leitung oder Fachbereichsleiterin und Fachbereichsleiter einer Schule

Entgeltgruppe 13

  1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen und Leiter einer Schule.


Entgeltgruppe 14

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leitung oder Fachbereichsleiterin und Fachbereichsleiter einer Schule.


Entgeltgruppe 15

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiterinnen und Leiter einer Schule.


Quellen:

  1. gesundheit-soziales.verdi.de/++file++5724f0e3890e9b0c53001 dbf/download/EGO%20kommunal%202017%20medium.pdf
  2. tarifrunde.vka.de/fileadmin/user_upload/Einigungspapier. pdf?_=1462181575
  3. www.komba.de/aktuelles-komba-bund0/aktuelles-komba-bund/artikel-komba-bund/article/ergebnis-einkommensrunde-2016.html


Die Eingruppierung richtet sich nach den alten BAT-Regeln, die nun in §§ 12, 13 TVöD VKA geregelt sind. Die Einigung sieht im Weiteren Gehaltssteigerungen von 2,4 Prozent ab 1. März 2016 sowie weitere 2,35 Prozent ab dem 1. Februar 2017 vor. Die Laufzeit beträgt 24 Monate.

Für die bei der VBL versicherten Beschäftigten soll die Regelung des TV-L mit einer paritätischen Aufteilung der Kosten gelten. Auch für die Zusatzversorgung bei Zusatzversorgungskassen mit zusätzlichem Finanzierungsbedarf werden die Kosten paritätisch zwischen Arbeitgeber und Versicherer aufgeteilt. Die Jahressonderzahlung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD wird für die Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015 eingefroren. Nach dem Jahr 2018 wirksam werdende allgemeine Entgelterhöhungen finden auch auf die Jahressonderzahlung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD Anwendung. Darüber hinaus wird die Jahressonderzahlung ab dem 1. Januar 2017 um vier Prozentpunkte gemindert. Grundlage der Dynamisierung der Jahressonderzahlung ab 2019 ist die eingefrorene Jahressonderzahlung 2015 abzüglich vier Prozentpunkte.

Kanzlei HMR
E. Müller-Rawlins, Rechtsanwältin

Entnommen aus MTA Dialog 06/2016

Bitte beachten!

Die neue Entgeltordnung gilt unmittelbar für die ab dem 1. Januar 2017 stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen). Für bereits vor dem 1. Januar 2017 Beschäftigte gilt: Mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung (1. Januar 2017) ist kein neuer Eingruppierungsvorgang verbunden. Die Überleitung erfolgt daher unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unveränderten Ausübung der Tätigkeit. Ergibt sich jedoch nach der neuen Entgeltordnung für Sie eine höhere Entgeltgruppe, ist die Höhergruppierung von Ihnen bis zum 31. Dezember 2017 zu beantragen (Ausschlussfrist).

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