MRT-Leistungen nur durch Radiologen

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Gesetzlich Krankenversicherte dürfen auch künftig MRT-Untersuchungen nur von einem Radiologen durchführen lassen. Das hat die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden.

Die erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden“ nicht zur Entscheidung angenommen, mit der er sich gegen die Versagung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte wendet.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und verfügt über die Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden -“. Er beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderliche Facharztausbildung. Widerspruch und Klage blieben letztlich erfolglos, das Bundessozialgericht wies die vom Beschwerdeführer erhobene Revision zurück. Mit der hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

„Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.“ Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht verletzt. „Dadurch, dass die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen Radiologen vorbehalten bleibt, soll der Anreiz für Fachärzte der sogenannten Organfächer mit Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden -“ unterbunden werden, sich selber Patienten für die eigene Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen zu überweisen. Die Vorschrift dient zudem - ebenso wie die Qualitätssicherungsvereinbarungen - durch die Konzentration der MRT-Leistungen der Qualitätssicherung. Dabei ist es nicht entscheidend, ob im Einzelfall - wie vorliegend von dem Beschwerdeführer behauptet - eine noch bessere fachliche Qualifikation vorliegt.“ Es genüge, dass Radiologen aufgrund ihrer Ausbildung eine hinreichende Gewähr für eine qualitative Durchführung von MRT-Leistungen bieten. Durch die hinreichende Qualität der MRT-Leistungen sinke zudem die finanzielle Belastung der Krankenkassen, da die Gefahr unzureichender, zu wiederholender oder die Behandlung in eine falsche Richtung lenkender Untersuchungen minimiert werde.

Eine Erweiterung der Untersuchungs- und Abrechnungsbefugnis von MRT-Leistungen auch auf Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden -“ liefe außerdem dem Mehraugenprinzip zuwider. „Nur durch die Trennung von Diagnose und Therapie können wirtschaftliche Fehlanreize wirksam vermieden werden“, so das Bundesverfassungsgericht.

Beschluss vom 02. Mai 2018
1 BvR 3042/14

Quelle: Bundesverfassungsgericht, 21.06.2018




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