Masernschutzgesetz beschlossen

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Masernschutzgesetz
Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, nachweisen, dass sie die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Tino Neitz - stock.adobe.com
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Für Kinder ist künftig beim Eintritt in die Kindertagesstätte oder Schule ein altersgerechter Masernimpfschutz nachzuweisen. Auch Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten, sollen gegen diese gefährliche Infektionskrankheit geimpft sein.

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 14. November vom Deutschen Bundestag beschlossen.


Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs:

  • Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, nachweisen, dass sie die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.
  • Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masernschutzimpfung nachweisen. Gleiches gilt für Personal in medizinischen Einrichtungen.
  • Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige geimpft sein.
  • Entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1971 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben.
  • Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder - insbesondere bei bereits erlittener Krankheit - ein ärztliches Attest erbracht werden.
  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen sowie Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
  • Alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte) dürfen künftig impfen.
  • Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll auch in elektronischer Form möglich sein. Patienten können zudem automatisiert an Termine für Folge- und Auffrisch¬impfungen erinnert werden. Damit der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür erhält die BZgA Mittel in Höhe von zwei Millionen Euro zusätzlich pro Jahr.
  • Krankenkassen sollen Versicherten bei Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Maßnahmen zur Früherkennung (Gesundheits-Check-up und Krebsfrüherkennung) Boni anbieten.
  • In regionalen Modellvorhaben sollen künftig auch Apotheker die Grippeschutzimpfung bei Erwachsenen vornehmen können. Hierzu müssen sie ärztlich geschult werden.

Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Quelle: BMG, 14.11.2019



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