Jameda habe die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen, weil es durch sein Geschäftsmodell die Mediziner begünstige, die sich dort Werbeplatz kaufen, urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 30/17).
„Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als ‚neutraler‘ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die ‚Basisdaten‘ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens ‚Anzeige‘ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres ‚Premium‘-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.,“ heißt es in der Urteilsbegründung. Das Grundrecht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht von Jameda und Internetnutzern auf Meinungs- und Medienfreiheit.
Zu dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs über Arztbewertungsportale erklärt Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery: „Internetbewertungsportale sollen Patienten Orientierung in unserem Gesundheitswesen bieten und sie nicht durch intransparente Werbeangebote verwirren. Deshalb ist es gut und richtig, dass der Bundesgerichtshof heute Klarheit geschaffen und den Portalbetreibern mit solchen Geschäftsmodellen ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler“ abgesprochen hat. Es kann nicht sein, dass derlei Angebote zum Zwecke der Gewinnmaximierung Patienten verzerrt informieren und Ärztinnen und Ärzte keinerlei Möglichkeit haben, ihre Daten und Einträge löschen zu lassen.
Die kommerziellen Portalbetreiber sollten nun ihre Geschäftsmodelle überdenken. Die Ärzteschaft könne Hilfestellung für seriöse Informationsangebote geben. Das Ärztliche Zentrum für Qualität, eine gemeinsame Einrichtung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, habe eigens einen Anforderungskatalog für Arztbewertungsportale erstellt. Zu den Kriterien gehöre unter anderem die Frage, ob Werbung und Information im Angebot voneinander abgegrenzt sind. „Käufliche Premium-Profile sind demnach eindeutig als Werbung anzusehen“, betonte Montgomery.
Quellen: BGH/BÄK, 20.02.2018
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