Gesundheitliche Risiken bei Coffee-to-go-Bechern

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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Coffee-to-go-Becher
In einem Viertel der Proben bei Coffee-to-go-Bechern wurde der spezifische Migrationsgrenzwert für Melamin überschritten alfa27 - stock.adobe.com
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Bei Schwerpunktuntersuchungen der Bundesländer wurde der spezifische Migrationsgrenzwert für Melamin in Coffee-to-go-Bechern in einem Viertel der Proben überschritten. Darauf wies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit am 26. November in Berlin hin.

Derzeit werden als nachhaltige Alternativen zu Einwegprodukten verstärkt „Coffee-to-go“-Becher aus „natürlichen“ Rohstoffen wie Bambusfasern oder Maismehl angeboten. Auch andere Bedarfsgegenstände wie Teller, Schüsseln oder Besteck gibt es in dieser Form. Die meisten Produkte enthalten jedoch Kunststoffe wie Melamin-Formaldehyd-Harze. Bei höheren Temperaturen können gesundheitlich bedenkliche Mengen an Melamin und Formaldehyd in Lebensmittel übergehen (migrieren), wenn also beispielsweise heiße Getränke wie Kaffee oder Tee eingefüllt oder Speisen in der Mikrowelle erhitzt werden.

Zu hohe Melaminwerte

Bei Untersuchungen der Bundesländer im Rahmen des bundesweiten Monitorings wurden 56 Produkte untersucht. In einem Viertel der Proben wurde der spezifische Migrationsgrenzwert für Melamin überschritten, in 11 % der Proben für Formaldehyd. Die höchsten Werte lagen um das 4-fache bei Melamin und um das 19-fache bei Formaldehyd über den spezifischen Migrationsgrenzwerten.

„Die Verbraucherinnen und Verbraucher denken, sie greifen zu einer umweltfreundlichen Alternative, halten dann aber ein Produkt in Händen, von dem ein gesundheitliches Risiko ausgehen kann“, erklärte BVL-Präsident Dr. Helmut Tschiersky. „Besonders bedenklich ist, dass die Übergänge von Melamin in die jeweiligen Lebensmittel bei mehrfacher Nutzung der Produkte sogar ansteigen.“ Die Untersuchungsämter der Bundesländer untersuchten jeweils das dritte und das fünfte Migrat, also den Übergang aufs Lebensmittel bei der dritten beziehungsweise fünften Verwendung.


Quelle: BVS, 26.11.2019

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