Gesetz zur Reform der Notfallversorgung

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Notfallversorgung
Mit der Reform der Notfallversorgung will das Bundesgesundheitsministerium unter anderem die Voraussetzung dafür schaffen, dass Rettungsfahrten künftig als eigenständige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden. Ssogras - fotolia
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Die Notaufnahmen in den Krankenhäusern sind häufig überlaufen. Dadurch sind die Wartezeiten für Patienten, die dringend auf die Hilfe in der Notfallambulanz angewiesen sind, oft zu lang. Um dieses Problem zu lösen, hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn einen Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt.

Mit der Reform der Notfallversorgung will das Bundesgesundheitsministerium

  • gemeinsame Notfallleitsysteme, erreichbar unter 112 oder 116117, fördern.
  • integrierte Notfallzentren in ausgewählten Krankenhäusern einrichten. Diese sollen künftig entscheiden, ob Patienten stationär in der Klinik oder ambulant versorgt werden und die erforderliche ambulante notdienstliche Versorgung leisten.
  • die Voraussetzung dafür schaffen, dass medizinische Versorgung am Notfallort und Rettungsfahrten künftig als eigenständige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden.

So soll die Notfallversorgung reformiert werden:

Gemeinsame Notfallleitsysteme, erreichbar unter 112 oder 116117, sollen gefördert werden.

Gemeinsame Notfallleitsysteme (GNL) sollen in Zukunft die zentrale Lotsenfunktion für Hilfesuchende in medizinischen Notsituationen übernehmen. Bei einem Anruf unter der Rufnummer 116 117 oder unter der Notrufnummer 112 sollen alle Patientinnen und Patienten in Not schnell die erforderliche Hilfe erhalten. Dies kann die Notfallversorgung vor Ort, eine Rettungsfahrt, eine telemedizinische Behandlung oder ein Hausbesuch durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst sein.

Bestimmte Krankenhäuser richten integrierte Notfallzentren ein.

Integrierte Notfallzentren (INZ) sollen an ausgewählten Krankenhäusern eingerichtet werden. Sie sollen den Patienten an 24 Stunden, sieben Tage in der Woche als erste Anlaufstelle für die Notfallversorgung dienen. In den INZ erhalten die Patienten künftig eine Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs, das heißt, in den INZ soll künftig entschieden werden, ob Patienten stationär in der Klinik oder ambulant versorgt werden.

Wie die integrierten Notfallzentren ausgestattet werden sollen (Personal und Apparate), wie das Verfahren der Ersteinschätzung gestaltet werden soll und welchen Umfang die dort zu leistende notdienstliche Versorgung haben wird, soll vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) – also von Vertretern der Ärzte und Krankenkassen – festgelegt werden.

Wo Standorte für die integrierten Notfallzentren entstehen, wird unter Beachtung der Planungsvorgaben des G-BA auf Landesebene festgelegt. Hierüber entscheiden die erweiterten Landesausschüsse, in denen Kassen, Kassenärztliche Vereinigung und Landeskrankenhausgesellschaft vertreten sind.

Die medizinische Versorgung am Notfallort und Rettungsfahrten werden künftig als eigenständige Leistungen der GKV anerkannt.

Leistungen der medizinischen Notfallrettung – also die Versorgung am Notfallort und die Rettungsfahrten – die durch die Träger der Rettungsdienste nach den Landesrettungsdienstgesetzen erbracht werden, sollen jeweils eigenständige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Damit wird die zunehmend spezialisierte medizinische Versorgung am Notfallort und während der Rettungsfahrt als Behandlungsleistung anerkannt und dieser langjährigen Forderung der Länder nachgekommen.

Finanzierung und Vergütung

Die Vergütung der 112-Rettungsleitstellen durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt im Rahmen eines gemeinsamen Notfallleitsystems und wird pauschal je Hilfeersuchen mit den Krankenkassen vereinbart. Die für die Bildung eines gemeinsamen Notfallleitsystems erforderlichen Softwarelösungen für die 112-Rettungsleitstellen werden aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung gefördert.

Die Finanzierung der integrierten Notfallzentren soll durch eine Grundpauschale je INZ und nach Schweregrad differenzierten Inanspruchnahmepauschalen außerhalb des Budgets der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen und auf Bundesebene durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbart werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden zudem (weiterhin) verpflichtet, alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zur Sicherstellung der notdienstlichen Versorgung zu ergreifen.

Bei einer ambulanten notdienstlichen Versorgung in Krankenhäusern ohne integriertes Notfallzentrum ist ein Vergütungsabschlag in Höhe von 50 Prozent vorgesehen.

Die Vergütung der Leistungen der medizinischen Notfallrettung vereinbaren die zuständigen Landesbehörden oder die Rettungsdienstträger mit den Krankenkassen. Abrechnungsvoraussetzung ist eine bundeseinheitliche, nicht-versichertenbezogene Dokumentation des Leistungsgeschehens nach G-BA Vorgaben. Die Länder sollen die Krankenkassen bei der Planung von Luftrettungsstandorten, Rettungsleitstellen, Rettungswachen und Rettungsmitteln beteiligen.

Stand und weiterer Verlauf des Gesetzentwurfs

Bereits vergangenes Jahr hatte Spahn einen Diskussionsentwurf zur Notfallversorgung präsentiert. Mit dem Referentenentwurf soll jetzt die Umsetzung folgen. Das Gesetz soll bis Ende 2020 verabschiedet werden. Danach regelt zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss die Details. Im Bundesrat ist das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig.


Quelle: BMG, 10.01.2020

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