Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes

Erste Lesung im Bundestag
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Krankenhäuser sollen mehr Zeit und Geld für Organtransplantationen bekommen. Das ist Ziel einer Gesetzesänderung, die der Bundestag am 17. Januar 2019 in erster Lesung beraten hat.

Alle acht Stunden stirbt ein Mensch auf der Warteliste, weil kein passendes Spenderorgan gefunden wird. Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende" sollen künftig mehr Leben durch eine Organspende gerettet werden können.

Eine Schlüsselrolle zur Erhöhung der Organspenden in Deutschland spielen die Krankenhäuser, in denen Organe entnommen werden. Gut funktionierende Abläufe bei der Erkennung möglicher Organspender, mehr Zeit und eine gute Finanzierung können dazu beitragen, mehr Menschenleben zu retten. Hier setzt der Gesetzentwurf an, den das Bundeskabinett am 31. Oktober 2018 verabschiedet hat und der am 17. Januar 2019 in erster Lesung vom Deutschen Bundestag beraten wurde. Der Bundesrat hatte im Dezember 2018 keine Einwände gegen den Entwurf geltend gemacht. Das Gesetz soll zum 1. April 2019 in Kraft treten.

"Das Hauptproblem bei der Organspende ist nicht die Spendebereitschaft. Die hat in den vergangenen Jahren sogar zugenommen. Ein entscheidender Schlüssel liegt vielmehr bei den Kliniken. Ihnen fehlen häufig Zeit und Geld, um mögliche Organspender zu identifizieren. Da setzen wir jetzt ganz konkret an. Losgelöst von der grundsätzlichen Debatte zur Widerspruchslösung sollten wir das Gesetz zügig beraten und beschließen. Denn es wird Leben retten. Das sind wir den zehntausend Menschen schuldig, die auf ein Spenderorgan warten.," betont Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU).

Die Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen

Transplantationsbeauftragte bekommen mehr Zeit für ihre Aufgaben

Es wird künftig verbindliche Vorgaben für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten geben:

  • Die Freistellung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der Intensivbehandlungsbetten in den Entnahmekrankenhäusern für einen definierten Stellenanteil von 0,1 Stellen je 10 Intensivbehandlungs- beziehungsweise Beatmungsbetten.
  • Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation, soll für jede dieser Stationen mindestens ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden.
  • Die Freistellung wird vollständig refinanziert. Die korrekte Mittelverwendung muss durch die Entnahmekrankenhäuser nachgewiesen werden.  

Rolle der Transplantationsbeauftragten in den Kliniken wird deutlich gestärkt

  • Transplantationsbeauftragte müssen auf den Intensivstationen künftig regelmäßig hinzugezogen werden, wenn Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen.
  • Sie erhalten durch das Gesetz ein Zugangsrecht zu den Intensivstationen.
  • Darüber hinaus sollen sie uneingeschränkt Einsicht in die Patientenakten zur Auswertung des Spenderpotenzials nehmen können.
  • Sie können für die fachspezifische Weiter- und Fortbildung freigestellt werden. Die Kosten dafür trägt die Klinik.

Mehr Geld für die Entnahmekrankenhäuser

  • Entnahmekrankenhäuser werden künftig für den gesamten Prozessablauf einer Organspende besser vergütet
  • Sie erhalten einen Anspruch auf pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie im Rahmen des Organspendeprozesses erbringen.
  • Zusätzlich erhalten sie einen Zuschlag als Ausgleich dafür, dass ihre Infrastruktur im Rahmen der Organspende in besonderem Maße in Anspruch genommen wird.
  • Die Höhe dieses Zuschlags beträgt das Zweifache der berechnungsfähigen Pauschalen.

Kleinere Entnahmekliniken werden durch qualifizierte Ärzte unterstützt

  • Bundesweit beziehungsweise flächendeckend wird ein neurologischer/neurochirurgischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet.
  • Dieser soll gewährleisten, dass jederzeit flächendeckend und regional qualifizierte Ärzte bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zur Verfügung stehen. Damit werden insbesondere die kleineren Entnahmekrankenhäuser unterstützt.
  • Die Auftraggeber des Transplantationsgesetzes (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer) werden verpflichtet, bis Ende 2019 eine geeignete Einrichtung mit der Organisation dieses Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.

Potenzielle Organspender besser erkennen und melden

  • Mit der Einführung eines klinikinternen Qualitätssicherungssystems wird die Grundlage für ein flächendeckendes Berichtssystem bei der Spendererkennung und Spendermeldung geschaffen.
  • Dabei sollen die Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls oder eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle (DSO) intern erfasst und bewertet werden.
  • Die Daten sollen von der Koordinierungsstelle ausgewertet, die Ergebnisse den jeweiligen Entnahmekrankenhäusern und den zuständigen Landesbehörden zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden.

Abläufe und Zuständigkeiten müssen klar und nachvollziehbar dokumentiert werden

  • Künftig müssen die Kliniken verbindliche Verfahrensanweisungen erarbeiten, mit denen die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe für den gesamten Prozess einer Organspende festgelegt werden.

Angehörige sollen besser betreut werden

  • Insbesondere der Austausch zwischen den Organempfängern und den nächsten Angehörigen der Organspender in Form anonymisierter Schreiben wird verbindlich geregelt. Ein solcher Austausch ist für viele Betroffenen von großer Bedeutung.

Quelle: BMG, 17.01.2019

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