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Erweiterte Meldepflichten für Labore

Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten
E. Müller-Rawlins
IfSGMeldeAnpV
Erweiterte Meldepflichten © DVTA/Eisele
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Am 1. Mai 2016 ist die Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGMeldeAnpV) an die epidemische Lage in Kraft getreten. Sie enthält erweiterte Meldepflichten für Labore. Die neue Meldepflicht soll helfen, entsprechende Krankheitsausbrüche frühzeitig zu registrieren und Kontrollmaßnahmen einzuleiten.

Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist.

Eine weitere Ausdehnung der Meldepflicht erfolgt für die Erkrankung sowie den Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Ein klinisch schwerer Verlauf wird nach § 1 Abs. 2 der oben benannten Verordnung angenommen, wenn

  1. der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridium-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
  2. der…

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