Entwurf des Masernschutzgesetzes beschlossen

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Masernschutzgesetz
Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher ist für sie künftig beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung eine vollständige Masernschutzimpfung nachzuweisen. harryfoto - Fotolia
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Der Entwurf für ein „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen.

Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher ist für sie künftig beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte oder Schule, eine vollständige Masernschutzimpfung nachzuweisen. Auch Personen, die dort arbeiten, sollen gegen die gefährliche Infektionskrankheit geimpft sein. Diese Regelungen sind unter anderem im „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ enthalten.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Wir wollen möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung bewahren. Denn Masern sind in höchstem Maße ansteckend und können einen sehr bösen, teils tödlichen Verlauf nehmen. Deshalb führen wir einen verpflichtenden Impfschutz gegen Masern in der Kita, Schule und bei der Kindertagespflege ein. Auch wer dort arbeitet, muss sich impfen lassen. Und wir ermöglichen es dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, wieder mehr freiwillige Reihenimpfungen in Schulen anzubieten. So wollen wir auch weitere Infektionskrankheiten bekämpfen – wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten.“

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs:

  • Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder nachweisen, dass sie beide von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.
  • Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-schutzimpfung nachweisen. Dies gilt auch für Personen, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten wollen.
  • Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige die Impfungen nachweisen.
  • Entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1970 geboren sind, von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben.
  • Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
  • Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
  • Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
  • Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und für nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
  • Alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte) dürfen Schutzimpfungen durchführen.
  • Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll auch in elektronischer Form möglich sein. Patienten können damit auch automatisiert an Termine für Folge- und Auffrischimpfungen erinnert werden.
  • Damit der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen kann, werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem ÖGD Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll verstärkt über Schutzimpfungen informieren. Dafür werden Mittel in Höhe von zwei Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt.

Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Quelle: BMG, 17.07.2019

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