Ein umfangreiches Angebot für MTRA

RadiologieKongressRuhr
Gisela Klinkhammer
RadiologieKongressRuhr
Eingangsbereich zum RadiologieKongressRuhr © DRG/Thomas Hauss
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Der RadiologiekongressRuhr (RKR) hat ab 2018 sein neues Zuhause in den Westfalenhallen in Dortmund.

„Ein Wechsel, der sich lohnt: Denn mit dem Dortmunder Kongresszentrum bezieht der 11. RKR einen flexiblen Veranstaltungsort, der noch mehr Platz für ein umfassendes Fortbildungsprogramm bietet“, schreiben die Kongresspräsidenten Prof. Dr. Dieter Liermann, Prof. Dr. Werner Weber und Prof. Dr. Johannes Weßling im gemeinsamen Grußwort.

„Auch 2018 glänzt der RKR wieder mit seiner Veranstaltungsvielfalt für alle Besucherinnen und Besucher“, hieß es weiter. Dazu gehörte beispielsweise das interaktive Format „Meet the Expert“, in dem Publikum und Experten im interdisziplinären Austausch schwierige Fälle lösten. Aber auch wissenschaftliche Sessions sowie ein umfangreiches Angebot für MTRA sowie den radiologischen Nachwuchs durften nicht fehlen. Thematisch reichte das Spektrum von onkologischer Bildgebung über Interventionelle Radiologie bis hin zu Neuroradiologie, Abdomen-, Thorax-, Kardio- und Gefäßdiagnostik sowie Sportverletzungen.

Das Angebot für die MTA-Schüler und -Schülerinnen fand großen Anklang.

Auf großes Interesse bei den MTA stießen aber auch rechtliche Themen, zum Beispiel der Vortrag von Prof. Dr. jur. Fenger, Münster, zum Thema „Alles über Aufklärung“. Aufklärung gebe es seit einem Urteil des Reichsgerichts vom 31. Mai 1894: „Ein absolut indizierter und lege artis durchgeführter ärztlicher Eingriff stellt tatbestandlich eine (gefährliche) Körperverletzung dar. Er ist nur gerechtfertigt durch eine wirksame Einwilligung des Patienten.“ Arten der Aufklärung sind Fenger zufolge:

Selbstbestimmungsaufklärung: Die durch Aufklärung gedeckte Einwilligung des Patienten deckt den ärztlichen Eingriff

therapeutische Aufklärung: Der Patient soll vor Folgen, insbesondere in seinem Verhalten, gewarnt werden (gehört zur Behandlung)

Diagnoseaufklärung: Information des Patienten über den festgestellten Befund

Verlaufsaufklärung: Darstellung von Art, Umfang und Durchführung der Behandlung oder des Eingriffs

Risikoaufklärung: Erklärung der mit einem Eingriff verbundenen Gefahren (auch möglicher Nebenfolgen).

Doch dürfen MTA überhaupt aufklären? Nein, meinte Fenger. Grundsätzlich dürfe die Aufklärung nicht auf nichtärztliches Personal übertragen werden. Es gebe jedoch durchaus Ausnahmen. Der Arzt, der nicht persönlich aufkläre, müsse aber auf jeden Fall „eine die Aufklärung sicherstellende Struktur schaffen, erhalten und stichprobenartig überwachen.“ Fengler betonte außerdem, dass die Aufklärung in jedem Fall ausreichend dokumentiert werden müsse.

Zum Umgang mit Patienten gehört auch die richtige Kommunikation. „Man kann nicht nicht kommunizieren“, war dementsprechend auch der Titel des Vortrages von Beate Bontke, Uniklinik Essen. Schwierig sei es gerade dann, wenn man keinen guten Tag habe. „Letztendlich“, so Bontke, „ist das gar nicht so schlimm. Wir sind alle nur Menschen“. Sie rät allerdings, an einem solchen Tag möglichst wenig mit Patienten in Berührung zu kommen, denn: „Ein Patient kann nichts für Ihre schlechte Laune.“ Generell empfiehlt sie, sich im Bereich Kommunikation zu schulen. „Auch Kommunikation will gelernt sein.“ MTA sollten die Fortbildung in diesem Bereich in jedem Fall einfordern. Es sei schließlich ein ganz besonders sensibler Bereich, in dem sie tätig seien. Und zum Umgang mit Problemen gelte die Umsetzung des Prinzips „Love it, leave it oder change it“.

Prof. Dr. Martin Fiebich stellte die neuen Regelungen des Strahlenschutzgesetzes vor. Eine der bedeutenden Forderungen der Richtlinie ist, so Fiebich, der verstärkte Einsatz von Medizinphysik-Experten (MPE) in der Radiologie. Nach dem neuen Strahlenschutzgesetz werde er auch für die Röntgendiagnostik erforderlich, in erster Linie um CT-Protokolle und Interventionen zu optimieren.

Entnommen aus MTA Dialog 12/2018

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