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Delegation von Speziallaborleistungen

Urteil des OLG Düsseldorf
Elske Müller-Rawlins
Delegation von Speziallaborleistungen
© BDL/Labor Lübeck
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M III-Leistungen sind nach § 4 Abs. 2 GOÄ nur abrechenbar, wenn der Arzt sie selbst erbringt oder sie unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht werden. Er ihnen also sein „persönliches Gepräge“ gebe.

Was war passiert?

Was dies genau bedeutet, war streitig. Der Arzt rechnete im streitgegenständlichen Fall Speziallaborleistungen (sogenannte „M III-Leistungen“) gegenüber seinen Patienten nach der GOÄ ab. Die Apparategemeinschaft stellte ihm aber lediglich einen deutlich geringeren Kostenaufwand in Rechnung. Der Arzt war bei der jeweils abgerechneten Laborleistungserbringung nicht bei allen Leistungsschritten im Labor persönlich anwesend, sondern delegierte diese Laborleistungen an geschulte Fachkräfte und ließ sie von diesen ausführen beziehungsweise er ließ den weitgehend vollautomatisierten Betrieb ablaufen und beschränkte sich auf die dargestellte medizinische Prüfung und Freigabe. Die Staatsanwaltschaft bewertete dies als Betrug zum Nachteil des Patienten.

Wie entschied das mit dem…

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