Befristete Erwerbsminderungsrente

Weiterbeschäftigungsantrag
Elske Müller-Rawlins
Weiterbeschäftigungsantrag bei befristeter Erwerbsminderungsrente
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Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts beschäftigte sich mit dem Thema "Weiterbeschäftigungsantrag bei befristeter Erwerbsminderungsrente".

Sofern auf Ihren Arbeitsvertrag der TVöD Anwendung findet, müssen Sie bei einer teilweisen Erwerbsminderung genau prüfen, ob Sie durch die Bewilligung einer entsprechenden Rente auf Zeit hinreichend wirtschaftlich abgesichert sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach § 33 TVöD-AT schriftlich und fristgerecht stellen.

Was war passiert?

Der Klägerin, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet, wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2013 eine Rente von 364,24 Euro wegen teilweiser Erwerbsminderung, befristet bis zum 30. Juni 2015, bewilligt. Sie stellte keinen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung innerhalb der Frist des § 33 TVöD-AT. Nach Ablauf der Frist widersprach sie aber dem Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch hielt die Arbeitgeberin wegen Fristversäumnis für unbeachtlich und beschäftigte die Klägerin während des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht.

Die Klägerin klagte daher auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht geruht hat.

Wie entschied das Gericht?

Das Bundesarbeitsgericht wies im Revisionsverfahren die Klage als unbegründet zurück. Nach § 33 Abs. II 5, 6 TVöD-AT ruhe das Arbeitsverhältnis ab dem Monat nach Zustellung des Rentenbescheids, wenn dem Beschäftigten Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt werde. Auf die Höhe der Rente komme es dabei nicht an. Dies sei mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht (Art. 12 GG), vereinbar.

Beschäftigte, die, wie die Klägerin, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bezögen, also unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch in der Lage seien, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, könnten ihr Einkommen durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses unter Einsatz ihres verbleibenden Leistungsvermögens sichern. Dazu müssten sie aber, zur Vermeidung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, nach § 33 Abs. III TVöD-AT schriftlich und fristgerecht die Weiterbeschäftigung beantragen. Die Frist von zwei Wochen beginne dabei ab Zugang der Ruhensmitteilung durch den Arbeitgeber. Diesem Antrag müsse der Arbeitgeber entsprechen, wenn Form und Frist gewahrt sei und keine dringenden Gründe entgegenstünden. Auf die Rentenhöhe komme es aus dem Grunde nicht an, da eine wirtschaftliche Absicherung der Betroffenen durch die Rente nicht vorausgesetzt wird. Der Bescheid weise die Rentenhöhe aus, so dass der Beschäftigte seinen Rentenantrag binnen Monatsfrist nach § 84 Abs. 1 SGG zurücknehmen und sich vertragsgemäß weiterbeschäftigen lassen könne, wenn er sich nicht als ausreichend gesichert ansehe.

§ 33 TVöD-AT verkürze auch nicht die Schutzvorschriften des Schwerbehindertenrechts. Ein Schwerbehinderter könne jederzeit, sofern zumutbar, gemäß § 81 V 3  in Verbindung mit IV 1 Nr. 1 SGB IX eine behindertengerechte Beschäftigung verlangen. Daneben könne nach § 241 Abs. II BGB jeder Beschäftigte auch während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses eine (erneute) Prüfung der Möglichkeit seiner Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen, wenn er darlege, wie er sich ungeachtet seiner durch den Rentenbescheid belegten Beeinträchtigung seine Weiterbeschäftigung vorstelle. Dies habe die Klägerin hier versäumt.

BAG, Urteil vom 17. März 2016 – 6 AZR 221/15 (LAG Baden-Württemberg 4. November 2014 –7 Sa 29/14)

Was bedeutet das für Sie?

Sofern auf Ihren Arbeitsvertrag der TVöD Anwendung findet, müssen Sie bei einer teilweisen Erwerbsminderung genau prüfen, ob Sie durch die Bewilligung einer entsprechenden Rente auf Zeit hinreichend wirtschaftlich abgesichert sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach § 33 TVöD-AT schriftlich und fristgerecht stellen. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie mit der Ruhensmitteilung auf die Möglichkeit eines Weiterbeschäftigungsverlangens hinzuweisen. Versäumen Sie die Zwei-Wochen-Frist, bleibt Ihnen nur der Weg über das Schwerbehindertenrecht, § 81 V 3 SBG IX oder über § 241 Abs. II BGB, wie in der Entscheidung aufgezeigt.

Kanzlei HMR
Elske Müller-Rawlins
Rechtsanwältin

Entnommen aus MTA Dialog 11/2016

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